Satzung
Kraftsport Oberfranken e.V.
Satzung vom 31.01.2021
- Der Verein führt den Namen „Kraftsport Oberfranken“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist in Neudorf bei Weismain.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV) vermittelt.
- Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung, Pflege und Förderung des Kraftsports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV) und den betroffenen Sportfachverbänden an.
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung des Kraftsports.
Dies wird insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten zum Ausdruck gebracht:- Die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
- Die Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen
- Das gemeinsame Training
- Das Abhalten von geordneten Trainingsstunden im Gewichtheben, Kraftdreikampf und Fitnessbereich
- Die Suche und die Förderung von Talenten, insbesondere im Jugendbereich
- Die Bekämpfung jeder Form des Dopings
- Die Verbreitung von Informationen über Presse, Funk, Fernsehen und Internet
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine außerordentliche Mitgliedschaft als Fördermitglied möglich.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
- Anträge von Minderjährigen sind von den gesetzlichen Vertretenden zu unterzeichnen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die nächste stattfindende Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins schaden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem/r Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahmen durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
- Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.
- Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Bestehende Ordnungen sind:
- Die Finanzordnung
- Die Anti-Doping Ordnung
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Details werden in der Finanzordnung geregelt.
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Nr. (2) und (10) dieses Paragraphen beziehen sich auf ordentliche Vereinsmitglieder.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen und weiterer Besetzungen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder E-Mail gerichtet war.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch eine schriftliche Bevollmächtigung in Vertretung ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Dieses Protokoll muss für alle Mitglieder spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich sein.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
- Dem/ der 1. Vorsitzenden,
- Dem/ der 2. Vorsitzenden und
- Dem/ der Kassierer/in
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Dem/der Sportwart/in Kraftdreikampf
- Dem/ der Presse- und Medienwart/in
- Dem/ der Schriftführer/in
- Die Posten des erweiterten Vorstandes sind nicht zwingend zu besetzen.
- Der Vorstand leitet den Verein in seiner Gesamtheit und ist verantwortlich.
- Er trägt für die Einhaltung der Satzung, ebenso für die Beschlüsse, die Verantwortung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur volljährige, voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Den Mitgliedern des Vorstandes oder den vom Vorstand berufenen Funktionsträger/innen können durch Beschluss des Vorstandes die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese überprüfen die gesamten Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten
- Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Kassenprüfer/innen haben das Recht die Finanzen des Vereins einzusehen.
- Jedes Mitglied, welches beabsichtigt für den Verein an sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, muss eine Anti-Doping Erklärung unterzeichnen. Andernfalls wird die Beantragung der Starterlaubnis verweigert.
- Näheres regelt die Finanzordnung und die Anti-Doping Ordnung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis goolkids e.V. (Bamberg), welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.